Die Dienstunfähigkeitsklausel / Beamtenrecht

 

Im Beamtenrecht wird anstelle des Begriffs Berufsunfähigkeit der Begriff Dienstunfähigkeit verwendet.

Laut Beamtenrecht §42 ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Weiterhin gilt auch als dienstunfähig wenn der Beamte infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

 

Die Entscheidung ob ein Beamter als dienstunfähig erklärt wird trifft im allgemeinen der Dienstherr.

 

  • Beamte auf Lebenszeit werden grundsätzlich in den Ruhestand versetzt
  • Beamte auf Probe werden bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen
  • Beamte auf Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen

 

Echte Dienstunfähigkeitsklausel

  • Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.

Sehr gut da hier ohne wenn und aber die Dienstunfähigkeit für Beamte auf Lebenszeit sowie auf Probe und Widerruf geregelt ist. 

 

Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel

  • Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.

Hier ist nur für Beamte auf Lebenszeit eine eindeutige Regelung getroffen.

 

  • Bei einem Beamten ist die Berufsunfähigkeit nachgewiesen, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen dauernder allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.

Dies ist wohl aktuell die gängigste Variante der Dienstunfähigkeitsklausel, allerdings kann vom Dienstherrn die Dienstunfähigkeit auch ausgesprochen werden ohne das eine nachhaltige Minderung der Arbeitskraft vorliegt.

 

Unechte Dienstunfähigkeitsklausel

  • Vollständige Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Bei einer solchen Formulierung haben Sie als Beamter im Vergleich zu einer reinen Berufsunfähigkeitsversicherung keinen zusätzlichen nutzen.

 


Achten Sie deshalb bei Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung unbedingt auf die Dienstunfähigkeitsklausel.  Bei einer Absicherung ohne richtige Dienstunfähigkeitsklausel, ist es möglich, dass der Beamte für dienstunfähig erklärt wird, die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit allerdings nicht erfüllt und der Versicherer somit keine Leistung erbringt.  

 

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